Die Gemeinde Herrsching ist bemüht, seine/ihre Website und App im Einklang mit der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.stellwerk.herrsching.de.
Dieser Internetauftritt ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Teilweise PDF-Dokumente, die seit dem 23.09.2018 eingestellt wurden
Formulare, die derzeit noch nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können.
PDF-Dokumente, die vor dem 23.09.2018 eingestellt wurden und nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Einbindung externer Software, die nicht vollständig barrierefrei ist.
Diese Erklärung wurde am 30.11.2022 erstellt.
Die Erklärung wurde auf Basis der BITV / WCAG-Selbstbewertung www.bitv-test.de erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 30.11.2022 überprüft.
Etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen können Sie uns mitteilen unter unserem Rückmelde-Formular.
Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte können sie unter jugendpflege@herrsching.de einholen.
Zuständig für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen ist:
Gemeinde Herrsching
Bahnhofstraße 12
82211 Herrsching am Ammersee
E-Mail: jugendpflege@herrsching.de
Telefon: 08152 374-90
Im Rahmen eines Durchsetzungsverfahrens haben Sie hier die Möglichkeit, online einen Antrag auf Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit zu stellen.
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
Durchsetzungs- und Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik
St.-Martin-Straße 47
81541 München
E-Mail: bitv@bayern.de
Homepage: www.ldbv.bayern.de/digitalisierung/bitv.html
Fakultativ können noch weitere Inhalte der Erklärung beigefügt werden. Hierfür wird auf Abschnitt II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 verwiesen.